Schuldhafte Infektion mit HIV

Eine schuldhafte Infektion einer anderen Person mit dem HI-Virus wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich bewertet und geahndet.

Als typische schuldhafte, also vorwerfbare vorsätzliche oder fahrlässige Handlung eines Infizierten, die eine Infektion mit HIV hervorruft, gelten insbesondere ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Sexualpartnern, die über die Infektion des anderen nicht informiert sind sowie die Weitergabe von infektiösem Spritzbesteck, vor allem beim intravenösen Konsum von Drogen. Weiterhin kommt die Verwendung HIV-verseuchter Blutkonserven in Betracht. Teilweise wird auch die Weitergabe von HIV während der Schwangerschaft oder der Geburt oder durch das Stillen als schuldhaft angesehen, wenn die werdenden Mütter Maßnahmen gegen eine Weitergabe der Infektion abgelehnt oder unterbrochen haben, namentlich im African Model AIDS Law.[1]

  1. Kurt Pärli, Peter Moesch Payot: Strafrechtlicher Umgang bei HIV/AIDS in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV-AIDS-Prävention@1@2Vorlage:Toter Link/www.snf.ch (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. Abgerufen am 10. Oktober 2009. (PDF; 1,4 MB)

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